Allgemeine Geschäftsbedingungen Eugen Dreher Ballonfahrten

  1. Vertragspartner sind das durchführende Luftfahrtunternehmen und der jeweilige Auftraggeber. In Einzelfällen kann das als Vertragspartner genannte Luftfahrtunternehmen ersatzweise ein anderes Luftfahrtunternehmen, welches die gleichen Voraussetzungen erfüllt, für die Durchführung der Fahrt einsetzen. Die Haftung übernimmt in diesem Fall das eingesetzte Luftfahrtunternehmen.

  2. Für den eingesetzten Ballon bestehen die für die gewerbliche Luftfahrt vorgeschriebenen Versicherungen mit den entsprechenden Versicherungssummen.

  3. Teilen Sie gesundheitliche Beschwerden (Herz, Kreislauf, Lunge, Gelenke, Operationen oder ähnliches) bei der Terminabsprache dem Piloten mit. Gegebenenfalls sollten Sie Ihren Arzt befragen, ob aus seiner Sicht Gründe gegen eine Ballonfahrt bestehen. Von Ballonfahrten während der Schwangerschaft raten wir ab.

  4. Für pünktliches Erscheinen am vereinbarten Treffpunkt bzw. Startplatz ist der Fahrgast selbst verantwortlich. Nichterscheinen oder nicht rechtzeitige Absage (mindestens 48 Stunden vorher) wegen in der Verantwortung des Gastes liegenden Gründen führen zum ersatzlosen Verlust des gezahlten Fahrpreises. Dem kann entgegnet werden, indem die Fahrt an eine Ersatzperson weiter gegeben wird.

  5. Schadensersatzansprüche aufgrund von wetterbedingten oder technischen Fahrtabsagen sind ausgeschlossen.

  6. Eine Haftung für Gepäck, Foto- und Filmgeräte besteht nicht. Bei Mitnahme ist der Fahrgast selbst für die stoßsichere Verwahrung während der Fahrt verantwortlich. Der Fahrgast ist auch dafür verantwortlich, dass weitere Fahrgäste durch sein Gepäck, Foto- und Filmgeräte nicht zu Schaden kommen. Glas oder glasähnliche, spitze oder scharfe Gegenstände dürfen nicht mit an Bord genommen werden.

  7. Betrunkene oder unter Rauschgift stehende Personen werden nicht befördert.

  8. Während des Aufrüstens, der Fahrt und des Abrüstens besteht absolutes Rauchverbot.

  9. Der Pilot trifft während dem Start, der Fahrt, der Landung sowie dem Auf- und Abrüsten des Ballons die geeigneten Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung. Alle beteiligten Personen haben den hierzu notwendigen Anweisungen Folge zu leisten. Desgleichen trifft er Entscheidungen über Startplatz, Fahrthöhe, Fahrtdauer und Landeort.

  10. Ballonfahren kann mitunter mit einer sportlichen Betätigung verglichen werden. Es ist durchaus normal, dass ein Ballonkorb bei der Landung umkippen kann. Die Passagiere werden vom Piloten über das richtige Verhalten eingewiesen. Die Passagiere müssen in der Lage sein, sich wie eingewiesen selbst festzuhalten. Sollten daran Zweifel bestehen, kann die Beförderung verweigert werden.

  11. Schadensfälle und Verletzungen aufgrund der Ballonfahrt sind dem Piloten/Luftfahrtunternehmen unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Kalendertagen mitzuteilen, anzuzeigen und geltend zu machen. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so gilt § 254 BGB (Mitwirkendes Verschulden).

  12. Für alles Übrige gelten die Bestimmungen des BGB.

  13. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist der Firmensitz des Luftfahrtunternehmens.